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   OLG Koblenz, 23.04.2020 - 1 U 1852/19   

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https://dejure.org/2020,8832
OLG Koblenz, 23.04.2020 - 1 U 1852/19 (https://dejure.org/2020,8832)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 U 1852/19 (https://dejure.org/2020,8832)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 U 1852/19 (https://dejure.org/2020,8832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 546 BGB
    Wohnungsrückgabe

  • mietrechtsiegen.de

    Zurückbehaltungsrechte gegen Rückgabeanspruch Vermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegen Räumungsverlangen helfen keine Zurückbehaltungsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Zurückbehaltungsrecht für Untermieter (IMR 2020, 294)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 848
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.04.2020 - 1 U 1852/19
    Daran ändert auch nichts die intensive und mehrfache Bezugnahme der Beklagten auf eine - wohl eher singuläre - Entscheidung des BGH (BGHZ 131, 220, 222).
  • LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19

    Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!

    Bestehe ein Besitzrecht zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen, erfolge ein Ausgleich grundsätzlich nur nach Vertragsrecht, den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag und nach Bereicherungsrecht (MüKoBGB-Raff, 8. Auflage 2020, vor § 987 Rn. 20; Staudinger/Thole (2019) Vorbemerkungen zu §§ 994-1003, Rn. 17; BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2020, BGB § 994 Rn. 9 ff; Hans in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 994 BGB (Stand: 01.04.2017), Rn. 2; OLG Koblenz Urt. v. 23.4.2020 - 1 U 1852/19, BeckRS 2020, 6968, beck-online).
  • OLG Dresden, 22.02.2023 - 5 U 2052/22

    Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einer GmbH; Zulässigkeit

    Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung schließt die Vorschrift des § 570 BGB Zurückbehaltungsrechte des Beklagten (§§ 273, 320 BGB) umfassend aus, also ungeachtet der Frage, ob diese auf vertraglichen oder gesetzlichen Gegenansprüchen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1998, XII ZR 116/96, NZM 1998, 779 zu § 556 Abs. 2 BGB a.F.; OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2020, 1 U 1852/19, BeckRS 2020, 6968 Rn. 22 ff.; Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 570 BGB Rdn. 6; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 570 BGB Rdn. 3).
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